Hessische Apotheke kämpft gegen 4.000-Euro-Rückforderung der IKK classic wegen fehlender Chargennummern
George BenthinHessische Apotheke kämpft gegen 4.000-Euro-Rückforderung der IKK classic wegen fehlender Chargennummern
Eine Apotheke in Hessen wehrt sich gegen eine Rückforderungsanforderung von knapp 4.000 Euro durch die Krankenkasse IKK classic. Im Mittelpunkt des Streits stehen Vorwürfe, die Apotheke habe bei sieben Rezepten die geforderten Chargennummern nicht übermittelt – eine Pflicht, die sich aus den deutschen Arzneimittelsicherheitsgesetzen ergibt. Der Inhaber betont, alle Abläufe seien korrekt eingehalten worden, und sucht nun nach Antworten beim Hersteller seiner Apothekensoftware.
Auslöser des Problems sind fehlende Chargendaten in den elektronischen Abrechnungsunterlagen. Die IKK classic behauptet, die Apotheke habe die vorgeschriebenen Chargennummern für sieben bearbeitete Rezepte nicht über das SecurPharm-System übermittelt. Seit 2012 schreibt das deutsche Recht vor, dass Apotheken diese Nummern melden müssen, um gefälschte Medikamente zu bekämpfen. Im November 2023 wurden die Regelungen verschärft: Seither gelten auch Blisterdienstleistungen als rückrufrelevant, was die technischen Anforderungen weiter erhöht.
Der Apothekeninhaber weist jede Schuld von sich. Er bestätigt, dass die Chargennummern zwar intern erfasst wurden, möglicherweise aber nicht korrekt in die Abrechnungsdaten übernommen wurden. Um die Unstimmigkeit zu klären, arbeitet die Apotheke mit ihrem Softwareanbieter zusammen, um den Grund für das Fehlen der Nummern in der finalen Übermittlung zu ermitteln.
Aufsichtbehörden wie der GKV-Spitzenverband und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) setzen die technischen Vorgaben weiterhin strikt durch. Zwar gibt es über die Aktualisierungen von 2023 hinaus keine neuen Vorschriften, doch müssen Apotheken eine reibungslose Anbindung an SecurPharm gewährleisten, um Sanktionen wie Rückforderungen zu vermeiden.
Der Apotheke droht nun eine finanzielle Strafe, sofern sich die fehlenden Daten nicht aufklären lassen. Eine Lösung hängt davon ab, ob das Softwareproblem nachweisbar behoben werden kann. Der Fall zeigt einmal mehr, vor welchen Herausforderungen Apotheken bei der Einhaltung der strengen Arzneimittel-Rückverfolgungsvorschriften stehen.






