Rechtswissenschaftler fordert Reform: Schwarzfahren soll keine Straftat mehr sein
Birgitt OttoRechtswissenschaftler fordert Reform: Schwarzfahren soll keine Straftat mehr sein
Der Rechtswissenschaftler Helmut Frister fordert eine Reform der rechtlichen Behandlung von Schwarzfahren in Deutschland. Seiner Ansicht nach sollten Bagatellfälle nicht länger als Straftaten, sondern als zivilrechtliche Vertragsverstöße geahndet werden. Mit seinen Vorschlägen will er die Justiz entlasten, ohne auf Sanktionen bei schweren Verstößen zu verzichten.
Frister lehnt eine vollständige Abschaffung des § 265a des Strafgesetzbuchs ab, der Schwarzfahren derzeit unter Strafe stellt. Allerdings kritisiert er, dass die aktuelle Fassung gegen den Grundsatz verstößt, wonach strafrechtliche Verfolgung nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte. Er verweist darauf, dass in Deutschland jede vierte Ersatzfreiheitsstrafe auf Schwarzfahren zurückgeht – oft als Folge unbezahlter Bußgelder, die schließlich zu Zwangshaft führen.
Eine Herabstufung des Schwarzfahrens zu einem bloßen Ordnungswidrigkeitenverstoß hält Frister für keine Lösung, da auch hier Zwangsmaßnahmen bis hin zur Haft drohen könnten. Stattdessen schlägt er ein differenziertes Vorgehen vor: Nur besonders schwere Fälle – etwa das gewaltsame Überwinden von Sperren – sollten strafrechtlich verfolgt werden. Standardfälle des Schwarzfahrens hingegen müssten als zivilrechtliche Verfehlung und nicht als Straftat behandelt werden.
Allerdings plädiert Frister dafür, dass Schwarzfahren im Fernverkehr weiterhin strafbewehrt bleiben könnte. Sein Hauptanliegen bleibt, die Gerichte durch die Herausfilterung von Bagatellfällen zu entlasten, während gleichzeitig abschreckende Maßnahmen für gravierende Verstöße erhalten bleiben. Nach Fristers Plan würde die Justiz einfaches Schwarzfahren nicht mehr als Straftat verfolgen. Dadurch ließe sich die Zahl der Verfahren verringern, die die Gerichte belasten, während die Sanktionen für die schwerwiegendsten Verstöße bestehen blieben. Die Reform würde zudem verhindern, dass aus geringfügigen Verstößen Ersatzfreiheitsstrafen werden.






