22 December 2025, 22:38

Entwicklungsplan Nr. 316 B "West der Oadby-und-Wigston Road und nordlich des Müllbergs", Gebiet: West der Oadby-und-Wigston Road, südlich des Rantzau Waldes, nordlich des Müllbergs, Annahme des Entwicklungsplans und Inkrafttreten

Ein großes Gebäude auf der linken Seite einer Straße, mit einer Wand und Bäumen auf der rechten Seite.

Entwicklungsplan Nr. 316 B "West der Oadby-und-Wigston Road und nordlich des Müllbergs", Gebiet: West der Oadby-und-Wigston Road, südlich des Rantzau Waldes, nordlich des Müllbergs, Annahme des Entwicklungsplans und Inkrafttreten

Bebauungsplan Nr. 316 B „Westlich der Oadby-and-Wigston-Straße und nördlich des Dump Hill“ – Bereich: Westlich der Oadby-and-Wigston-Straße, südlich des Rantzauer Forstes, nördlich des Dump Hill – Beschlussfassung und Inkrafttreten

Bekanntmachung der Stadt Norderstedt

12. Februar 2025, 05:00 Uhr MESZ

Der Rat der Stadt Norderstedt hat einen neuen Bebauungsplan für ein ausgewiesenes Gebiet in der Nähe der Oadby-and-Wigston-Straße verabschiedet. Die Entscheidung fiel am 16. Juli 2024; der Plan soll Anfang nächsten Jahres rechtlich verbindlich werden. Bürgerinnen, Bürger und Beteiligte müssen nun Fristen beachten, um die Regelungen zu prüfen oder rechtlich anzufechten.

Der Bebauungsplan Nr. 316 B betrifft Flächen westlich der Oadby-and-Wigston-Straße, begrenzt durch den Rantzauer Forst im Süden und die städtische Deponie im Norden. Die Unterlagen – inklusive Rechtstext, Begründung und Zusammenfassung – werden unter www.unsere-website/rechtsverbindliche-bebauungsplaene online veröffentlicht. Physische Exemplare können während der regulären Öffnungszeiten im Fachbereich Stadtplanung des Rathauses eingesehen werden.

Der Plan tritt am 13. Februar 2025 offiziell in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt voraussichtlich am 5. Februar 2025 unter der Verantwortung von Bürgermeister Hans-Joachim Grote. Einsprüche gegen formelle oder verfahrensrechtliche Mängel müssen innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung schriftlich bei der Kommune eingereicht werden. Betroffene, deren bisherige Nutzungsrechte eingeschränkt werden, können Entschädigungsansprüche gemäß § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) innerhalb der dort genannten Fristen geltend machen. Die Stadt weist ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Fristen für Klagen oder Entschädigungsforderungen hin.

Mit der Verabschiedung des Bebauungsplans Nr. 316 B gelten für das bezeichnete Gebiet neue Vorschriften. Anwohnerinnen, Anwohner und Grundstückseigentümer haben bis Anfang 2026 Zeit, formelle Einsprüche einzulegen oder Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen zu beantragen. Sämtliche Dokumente stehen weiterhin online sowie im Rathaus zur Einsicht bereit.