Tätowierung als Risiko: Gericht verweigert Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Infektion
Hildegund LachmannTätowierung als Risiko: Gericht verweigert Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Infektion
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat klargestellt, wann Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlte Krankentage verlieren. Die am 22. Mai 2025 ergangene Entscheidung besagt, dass Komplikationen nach einer Tätowierung keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall begründen. Der Fall hat eine breitere Debatte darüber ausgelöst, was unter deutschem Recht als selbstverschuldete Erkrankung gilt.
Streitgegenstand war eine Arbeitnehmerin, die sich nach dem Stechen eines Tattoos eine Infektion zuzog. Sie argumentierte, das Risiko von Komplikationen sei mit ein bis fünf Prozent gering gewesen und die Probleme nicht vorhersehbar gewesen. Das Gericht gab jedoch ihrem Arbeitgeber, Lidl, recht und urteilte, dass es sich nicht um ein allgemeines Gesundheitsrisiko handle – und somit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe.
Die Richter stützten sich dabei auf § 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), das bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorsieht – sofern die Erkrankung nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Zudem verwies das Gericht auf frühere Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu Sportunfällen, in denen ähnlich argumentiert wurde. Die Entscheidung könnte nun auch andere Fälle betreffen, etwa Unfälle mit E-Bikes durch Unerfahrenheit oder gesundheitliche Folgen unausgewogener Ernährung. Der Fall rückt in den Fokus, während aktuell die Krankentage-Regelungen insgesamt diskutiert werden. Oliver Bäte, Vorstandsvorsitzender der Allianz, hatte kürzlich die Einführung eines „Karenztags“ vorgeschlagen – also eines ersten Krankheitstags ohne Lohnausgleich. Gleichzeitig beeinflusst die von Bundeskanzler Friedrich Merz vorangetriebene Unterstützung für Unternehmen die Rechtsauslegung, was zu strengeren Regeln bei Arbeitnehmeransprüchen führen könnte.
Historisch gesehen wurde die bezahlte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 1956 in einem großen Arbeitskampf erstritten: Damals streikten über 26.000 Metallarbeiter in Schleswig-Holstein 114 Tage lang. Heute schreibt das Sozialgesetzbuch IX zudem vor, dass Unternehmen bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten müssen.
Das Urteil setzt einen Präzedenzfall, der Ansprüche auf Krankengeld bei selbstverschuldeten Erkrankungen einschränken könnte. Arbeitgeber könnten künftig genauer prüfen, ob Krankheiten auf persönliche Entscheidungen zurückgehen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine größere Eigenverantwortung, die Risiken von Aktivitäten besser abzuschätzen, die zu gesundheitlichen Problemen führen könnten.